Spracherwerbsnachweis bei Ehegattennachzug nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes

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Spracherwerbsnachweis bei Ehegattennachzug nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes

Hochzeitskleid und Schuhe des Bräutigams Bild vergrößern Ja, ich will! (© dpa/pa)

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 10. Juli 2014 zum Spracherwerbsnachweis bezieht sich nur auf den Ehegattennachzug zu in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen.

Neue Visa-Vorgaben:

Seit dem 11.07.2014 wird der Sprachnachweis beim Ehegattennachzug von den Visastellen in der Türkei auf neuer Grundlage geprüft:

  • Der Sprachnachweis ist weiter vorzulegen. Er bleibt Erteilungsvoraussetzung.
  • Beim Nachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsbürgern in Deutschland (Erwerbstätige, Selbständige) wird auf den Sprachnachweis im Härtefall verzichtet.
  • Dieser Härtefall gilt dann, wenn es dem Ehegatten nicht zugemutet werden kann, vor der Einreise einfache Sprachkenntnisse zu erwerben oder ihm der Spracherwerb trotz ernsthafter Bemühungen ein Jahr lang nicht gelingt. Der Härtefallmaßstab orientiert sich an demjenigen für den Ehegattennachzug zu Deutschen.
  • Darüber hinaus wird auch beim Nachzug zu anderen ausländischen Staatsangehörigen die Möglichkeit eröffnet, härtefallbegründende Umstände geltend zu machen.